Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 können die meisten Kunden von Banken und Sparkassen ihre Bankgebühren - zumindest teilweise - zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bisherige Praxis, wonach die Banken ihre Gebührenerhöhungen lediglich in ihren Preisaushängen/Preisverzeichnissenbekannt gegeben haben, unzulässig sind.
Eine Bank/Sparkasse durfte nur dann höhere Gebühren verlangen, wenn sie dies mit ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart hatte. Bislang haben Banken und Sparkassen jedoch die Erhöhung ihrer Bankgebühren ihren Kunden lediglich mitgeteilt. Wenn der Kunde hiergegen keinen Widerspruch einlegte, betrachteten die Banken und Sparkassen ihre Gebührenerhöhung als zulässig. Nun hat der Bundesgerichtshof dieser Praxis einen Strich durch die Rechnung gemacht. Nur, wenn ein Kunde einer Gebührenerhöhung ausdrücklich zustimmt, darf eine Bank höhere Gebühren verlangen. Da dies in der Vergangenheit nicht geschehen ist, sind die Gebührenerhöhungen der Banken und Sparkassen in den letzten Jahren unwirksam.
Eine Bank durfte während all der Jahre nur Gebühren in der Höhe verlangen, welche sie mit ihrem Kunden bei Abschluss seines Vertrags vereinbart hatte. Das betrifft sowohl Giroverträge als auch Depotverträge. Auch wenn Banken Negativzinsen für ein Girokonto oder Tagesgeldkonto oder Festgeldkonto verlangen, können Kunden diese Zinsen von ihrer Bank/Sparkasse zurückverlangen.
Das gilt im Jahr 2021 noch für Bankgebühren ab Januar 2018 bis jetzt. Denn Bereicherungsansprüche verjähren nach 3 Jahren.
Bankrecht - Bankgebühren
In welcher Höhe ein Kunde von seiner Bank/Sparkasse Gebühren zurückverlangen kann, richtet sich zum einen danach, wie hoch die Bankgebühren bei Abschluss des Vertrags waren. Alle späteren Gebührenerhöhungen waren unzulässig; es sei denn der Kunde hatte diesen ausdrücklich zugestimmt, was jedoch in der Regel nicht geschehen ist. Ein Kunde muss also ausrechnen, wieviel mehr Gebühren seine Bank/Sparkasse von ihm seit Januar 2018 bis heute mehr verlangt hat, als damals bei Eröffnung des Kontos vereinbart worden war. Dies kann man anhand der Kontoauszüge herausfinden. Wenn ein Kunde seine Unterlagen von der Kontoeröffnung und seine Kontoauszüge nicht mehr hat, kann er von seiner Bank/Sparkasse verlangen, dass diese ihm eine Aufstellung zur Verfügung stellt, welche Entgelte sie ihm seit 1. Januar 2018 in Rechnung gestellt hat.
Bankrecht - Bankgebühren zurückfordern
Damit Sie nicht auf den Rechtsanwaltsgebühren hängen bleiben, empfiehlt es sich, dass Sie zunächstselbst - ohne rechtsanwaltliche Hilfe - die von Ihnen zu Unrecht vereinnahmten Bankgebühren von Ihrer Bank/Sparkasse zurückfordern. Schicken Sie hierfür einen Brief per Einschreiben an ihre Bank/Sparkasse. Setzen Sie IhrerBank/Sparkasse eine Frist, innerhalb der sie Ihnen die zu Unrecht vereinnahmten Gebühren wieder Ihrem Girokonto gutschreiben soll. Nennen Sie hierfür den konkreten Betrag, der Ihnen zusteht. Als Fristende müssen Sie einen konkreten Kalendertag angeben. Die Frist sollte etwa drei Wochen nach Absendung ihres Briefes betragen.
Wenn Ihre Bank/Sparkasse sich weigert, Ihnen die zu Unrecht vereinnahmten Gebührenerhöhungen zu erstatten, helfe ich Ihnen gerne, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, fragen Sie diese am besten vorher, ob sie die Kosten übernimmt.